Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Maiworm Großküchentechnik GmbH & Co.KG

§ 1 Allgemeines

  1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch dann, wenn bei einem späteren Geschäft auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Liefe- rung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Wir verkaufen ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, die die Ware ausschließlich in ihrer selbständigen, beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Unsere Bedingungen gelten daher auch nur gegenüber solchen Unternehmern oder juristischen Personen.
  5. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  6. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  7. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Verkaufspreise

  1. Die Berechnung der Ware erfolgt zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preisen in Euro zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Wird jedoch eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ab dem Tag unserer Auftragsbestätigung vereinbart oder kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst später als 4 Monate nach Auftragsbestätigung erfolgen, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.

§ 3 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Skonto

  1. Porto, Frachtkosten und Verpackung gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Bei Nichtdurchführung des Auftrages aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.
  3. Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit dem Erhalt der Rechnung sofort zahlungsfällig und ohne jeden Abzug spätestens zum in der Rechnung angegebenen letzten Zahlungstermin frei Zahlungsstelle an uns zu bezahlen.
  4. Der Kunde kommt durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne Mahnung mit Ablauf des in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatums, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung. Wir sind berechtigt für jede Mahnung Gebühren zu berechnen. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir dann nur noch gegen Vorauskasse verpflichtet.
  5. Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit uns. Ein Skontoabzug kann nur anerkannt werden, wenn die Zahlung zum vereinbarten bzw. in der Rechnung genannten Zeitpunkt bei uns eingegangen ist.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, steht ihm weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen zu.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverhinderung, höhere Gewalt

  1. Wir sind bemüht, Ihre Wünsche bezüglich Lieferzeiten zu berücksichtigen. Verbindliche Lieferzeiten bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendun- gen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von 5.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug und beruht der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt dieser die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Diese ist jedoch im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverlet- zung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt. Beruht der Lieferverzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf maximal 15% des Lieferwertes begrenzt.
  6. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. 5.7. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 5.5. und 5.6. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; sie gelten auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
  7. Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragsverpflichtung der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen. Dies gilt auch, wenn vom Kunden einzelne Rechnungen bezahlt sind.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20% vom Rechnungsbetrag vorzunehmen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde ist uns für jede Art der weitergehenden Wertminderung, die die gelieferte Ware bei ihm erleidet, ersatzpflichtig.
  4. Der Kunde ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern nicht zwischen ihm und seinem Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.
  5. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziff. 6.5. zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechte einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungs- einziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factars begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, die Eigentumsvorbehaltsware zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen weder mit Rechten Dritter zu belasten, noch einem Dritten zur Sicherung zu übereignen. Er verpflichtet sich uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Ware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Kunde hat uns die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seine Unterlagen zu getreuen Händen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Kunde.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Versendungsgefahr

  1. Die Beförderung der Ware vom Lieferwerk bzw. ab unserem Lager Olsberg zum Bestimmungsort des Kunden erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  3. Zeigt der Kunde uns einen Mangel an und übt er sein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung in dieser Anzeige nicht aus, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen.
  4. Mangelanzeigen und -rügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Ansprüche des Kunden innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine Sache gekauft hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf- tigkeit verursacht hat.
  8. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
  9. Daten, Angaben, Abbildungen, Beschreibungen und Maße sind unverbindlich und dienen nur der Veranschaulichung. Für deren Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr, sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen

§ 9 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha- densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäߧ 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Ziff. 9.1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Im Falle von uns nicht zu vertretende Nebenpflichtverletzungen ist das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist 59939 Olsberg und Gerichtsstand ist das für 59939 Olsberg zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§ 11 Schutzrechte, Vertraulichkeit

  1. Muster, Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Datenträger nebst den gespeicherten Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die dem Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Lieferanten. Entsprechende Urheberrechte sind vom Besteller zu beachten und verbleiben beim Lieferanten. Vom Lieferanten als vertraulich bezeichnete Unterlagen, Computerdateien und sonstige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 12 Datenschutz

  1. Die im Zusammenhang des geschäftlichen Kontakts mitgeteilten Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und genutzt.

§ 13 Salvatorische Klausel

  1. Sofern eine der vorstehenden Regelungen unwirksam ist oder werden sollte beziehungsweise nichtig ist, so bleibt der Vertrag im Übrigen hiervon unberührt.